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§ 2 - Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz (AgrarZahlVerpflG)

Artikel 1 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1928 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.01.2015, Ermächtigungen ab 09.12.2014; FNA: 7847-38 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand



(1) Ein Begünstigter im Sinne des Artikels 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Begünstigter) ist verpflichtet,

1.
seinen Betrieb im Sinne des Artikels 91 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Betrieb) nach den in Artikel 93 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit der Angabe „GAB" bezeichneten Grundanforderungen an die Betriebsführung zu führen und

2.
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Maßnahmen zu ergreifen, um die in Artikel 93 Absatz 1 und Artikel 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit der Angabe „GLÖZ" bezeichneten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand einzuhalten.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln dem Begünstigten die nach Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 notwendigen Informationen.

(3) 1Die für die Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Verpflichtungen zuständigen Behörden (Fachüberwachungsbehörden) können

1.
aus Gründen des Naturschutzes,

2.
aus Gründen des Pflanzenschutzes,

3.
um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermöglichen,

4.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,

5.
im Rahmen der Flurneuordnung oder

6.
aus anderen wichtigen Gründen

Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 genehmigen. 2Ausnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 dürfen nicht gewährt werden, soweit wichtige Belange des Naturschutzes oder des Umweltschutzes entgegenstehen.

(4) Ein Begünstigter ist von der Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 insoweit hinsichtlich einzelner landwirtschaftlicher Flächen befreit, als ihm das Einhalten der Verpflichtungen auf Grund einer behördlichen Anordnung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines behördlichen Planungsverfahrens nicht möglich ist.

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Zitierungen von § 2 AgrarZahlVerpflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AgrarZahlVerpflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarZahlVerpflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AgrarZahlVerpflG Ermächtigungen (vom 27.06.2020)
... Landesorganisationsrechts die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres Landes nach § 2 Absatz 3 einer Zahlstelle im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder einer ...