Zum Zwecke des Informationsaustausches und der Unterrichtung der Europäischen Kommission durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 102 der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den nach Artikel 104 Satz 1 Buchstabe a und c der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte übermitteln die Zahlstellen der zuständigen Behörde des Bundes nach Artikel 7 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Koordinierungsstelle) nach Maßgabe der nach Artikel 104 Satz 1 Buchstabe a und c der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte die danach erforderlichen Betriebsdaten.