(1) Unbeschadet der Vorgaben nach Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, eines auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe d der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission oder des Absatzes 3 Nummer 1 oder 2 sind die Betriebsdaten spätestens nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die genannten Daten erhoben worden sind, zu löschen.
(2) An die Stelle einer Löschung tritt eine Einschränkung der Verarbeitung, soweit
- 1.
- die Betriebsdaten im Einzelfall im Rechnungsabschlussverfahren nach Titel IV Kapitel IV Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 benötigt werden oder
- 2.
- einer Löschung der Betriebsdaten gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626