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Artikel 1 - Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (10. BSAVfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1937 (Nr. 56); Geltung ab 09.12.2014, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 1 Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Dezember 2014 BSAVfV § 13, Anlage 2

Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 86 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift von Abschnitt 3 werden die Wörter „, Verkehr mit anderen Stellen" gestrichen.

2.
In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 232" durch die Angabe „, 232 und 251" ersetzt.

3.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im Klammerzusatz der Überschrift wird die Angabe „§ 2 Absatz 3," gestrichen.

b)
Gebührennummer 203.12 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SaatG)
Gebühr
(Euro)
1234
„203.12bei Sorten der Artengruppe 5  260".


 
c)
Gebührennummer 222.12 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SaatG)*
Gebühr
(Euro)
1234
„222.12bei Sorten der Artengruppe 5  260".


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Zitierungen von Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 10. BSAVfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BSAVfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 10. BSAVfVÄndV Weitere Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 ...