§ 2 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 (SVRechGrV 2015 k.a.Abk.)

V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1957 (Nr. 56)
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 860-6-4-23 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung



(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015 jährlich 34.020 Euro und monatlich 2.835 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015 jährlich 28.980 Euro und monatlich 2.415 Euro.



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