Die
Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel
(1) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die
Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der
Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42) in Anhang I Teil B der
Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen
- 1.
- des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und
- 2.
- des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6
der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt.
(2) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die
Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der
Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3) in Anhang I Teil B der
Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen
- 1.
- des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und
- 2.
- des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6
der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. Dabei sind der festgesetzte besondere Ernährungszweck „Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz" und der festgesetzte besondere Ernährungszweck „Stabilisierung der physiologischen Verdauung" in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) anzuwenden.
(3) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die
Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der
Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) in Anhang I Teil B der
Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen
- 1.
- des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und
- 2.
- des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6
der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt nicht für den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck „Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz" und den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck „Stabilisierung der physiologischen Verdauung"."
- 2.
- § 36a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,".
- 3.
- § 36b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 323/2014 (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 12)" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1021/2014 (ABl. L 283 vom 27.9.2014, S. 32)" ersetzt.
- b)
- Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8.
- d)
- Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Ordnungswidrig im Sinne des §
60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4) verstößt, indem er als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 2.
- entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert."
- 4.
- In Anlage 2a werden
- a)
- die Position „Unterstützung der Herzfunktion bei chronischer Herzinsuffizienz",
- b)
- die Position „Verringerung der Kupferspeicherung in der Leber",
- c)
- die Position „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz" und
- d)
- die Position „Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushalts"
gestrichen.
B. v. 15.10.2015 BGBl. I S. 1687
V. v. 25.03.2015 BGBl. I S. 362; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.09.2015 BAnz AT 06.10.2015 V1
Artikel 1 50. FuttMVÄndV ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1997), geändert worden ist, wird wie folgt ...