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Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (49. FuttMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1997 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 756
Geltung ab 13.12.2014
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Eingangsformel



Auf Grund des § 23a Nummer 4 und 8 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 4, des § 62 Absatz 1 Nummer 2 und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2014 FuttMV § 10, § 36a, § 36b, Anlage 2a

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel

(1) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen

1.
des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und

2.
des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6

der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt.

(2) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen

1.
des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und

2.
des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6

der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. Dabei sind der festgesetzte besondere Ernährungszweck „Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz" und der festgesetzte besondere Ernährungszweck „Stabilisierung der physiologischen Verdauung" in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) anzuwenden.

(3) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen

1.
des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und

2.
des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6

der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt nicht für den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck „Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz" und den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck „Stabilisierung der physiologischen Verdauung"."

2.
§ 36a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,".

3.
§ 36b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 323/2014 (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 12)" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1021/2014 (ABl. L 283 vom 27.9.2014, S. 32)" ersetzt.

b)
Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8.

d)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4) verstößt, indem er als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

2.
entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert."

4.
In Anlage 2a werden

a)
die Position „Unterstützung der Herzfunktion bei chronischer Herzinsuffizienz",

b)
die Position „Verringerung der Kupferspeicherung in der Leber",

c)
die Position „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz" und

d)
die Position „Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushalts"

gestrichen.


Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Juni 2015 FuttMV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) (aufgehoben)


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Dezember 2014.




Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt