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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" (2. VFBAZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2014 BGBl. I S. 2006 (Nr. 57); Geltung ab 01.01.2014
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 VFBAZV § 1, § 4

Die Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1004), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Januar 2009 (BGBl. I S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „60 Prozent" durch die Angabe „80 Prozent" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort „Zuweisungssatz" die Wörter „im laufenden Haushaltsjahr, spätestens" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. VFBAZVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. VFBAZVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
V. v. 13.12.2017 BGBl. I S. 3935
Artikel 1 3. VFBAZVÄndV Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
... der Bundesagentur für Arbeit" vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2006 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe ...