Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" (2. VFBAZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2014 BGBl. I S. 2006 (Nr. 57); Geltung ab 01.01.2014
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 366a Absatz 4 Satz 3 und 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vom 15. Januar 2008 (BGBl. I S. 34) verordnet der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 VFBAZV § 1, § 4

Die Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1004), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Januar 2009 (BGBl. I S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „60 Prozent" durch die Angabe „80 Prozent" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort „Zuweisungssatz" die Wörter „im laufenden Haushaltsjahr, spätestens" eingefügt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

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Schlussformel



Bundesagentur für Arbeit

Der Vorsitzende des Vorstands

Frank-J. Weise



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