(1) 1Die eichtechnische Prüfung besteht aus der Prüfung der formalen Anforderungen und der messtechnischen Prüfung des Messgerätes und der Bewertung der Prüfergebnisse. 2Sie kann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder mehreren Vorprüfungen und einer Schlussprüfung bestehen. *)
(2) 1Die eichtechnische Prüfung eines Messgeräts muss den angegebenen Messbereich unter Berücksichtigung der Fehlergrenzen abdecken. 2Die zuständige Behörde kann auf eine eichtechnische Prüfung in den Messbereichen verzichten, die geringer als die Fehlergrenzen sind.
(3) 1Über das Ergebnis der Eichung ist auf Verlangen des Antragstellers ein Eichschein auszustellen. 2Das Verlangen muss spätestens bei der Durchführung der Eichung erklärt werden. 3In den Eichschein sind auf Verlangen des Antragstellers auch jene Angaben aufzunehmen, die für eine benötigte Anerkennung als metrologischer Rückführungsnachweis nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind, sofern diese Angaben im Rahmen der Eichung des betreffenden Messgeräts anfallen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 16 V. v. 10. August 2017 (BGBl. I S. 3098) wurde sinngemäß konsolidiert.
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V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Anhang II 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 2 ... nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs. 1 der Mess- und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eich- ... 18.1.1.1 Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eich- verordnung 25,80 ... eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Mess- ...
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098