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§ 44 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 44 Haftpflichtversicherung der Prüfstelle



(1) Die Haftpflichtversicherung, die die Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden bestimmt:

1.
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich aus der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Prüfstelle ergeben und

2.
Schäden, für die die Prüfstelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen genommen werden und für die gesamte Dauer der Anerkennung der Prüfstelle bestehen.

(3) Das Versicherungsunternehmen kann die Haftung nur für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:

1.
Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers oder

2.
Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 250.000 Euro.

(5) Es kann ein Selbstbehalt bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme vereinbart werden.

 
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Zitierungen von § 44 MessEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 MessEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 MessEV Antrag und Anerkennung (vom 16.08.2017)
... werden, wenn 1. die Prüfstelle die Voraussetzungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt und 2. die Leitung und die stellvertretende Leitung der Prüfstelle ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Anhang I 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichverordnung für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für ...
Anhang II 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 2
... von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichver- ordnung   ...