(1) Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellvertretenden Leitung der Prüfstelle erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde, nachdem die Verpflichtung der Person vorgenommen wurde.
(2) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen der Bestellung nicht gegeben sind,
- 2.
- die antragstellende Person oder ein Angehöriger im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung an dem Trägerunternehmen nicht nur geringfügig beteiligt ist oder
- 3.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit für die Leitung der Prüfstelle oder die Stellvertretung nicht besitzt, insbesondere wenn sie keine Unparteilichkeit gewährleisten kann oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Anhang I 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 1 Nummer 6 ... der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung ... 378,30 17.2.1.2 öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung 198,10 Schlüsselzahlengruppe ...
Anhang II 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 2 ... der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung ... 404,00 17.2.1.2 öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung 211,60 Schlüsselzahlengruppe ...