(1) 1Der Instandsetzer hat die instand gesetzten Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, wenn
- 1.
- alle Voraussetzungen des § 37 Absatz 5 Nummer 1, 2 und 4 des Mess- und Eichgesetzes erfüllt sind und
- 2.
- die Instandsetzung von einer Person seines Betriebs durchgeführt wurde, die über die hierfür erforderliche nachgewiesene Sachkunde verfügt; der Instandsetzer hat eine Übersicht der Personen seines Betriebs zu führen, die über die erforderliche nachgewiesene Sachkunde verfügen.
2Im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens sind beim Anbringen des Instandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbringung und das Namenskürzel der Person einzutragen, die das Gerät instand gesetzt hat.
(2)
1Der Instandsetzer hat Zusatzzeichen am Messgerät im Sinne der Anlage
8 Nummer 1.3 nach der Instandsetzung zu entwerten.
2Entfernte Sicherungszeichen hat der Instandsetzer durch das Sicherungszeichen im Sinne der Anlage
8 Nummer 3.2 zu ersetzen, bevor er das Instandsetzerkennzeichen anbringt.
(3) Der Instandsetzer hat die zuständige Behörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch zu informieren; dabei hat er das Messgerät näher zu bezeichnen und den Standort des Messgeräts anzugeben.
(4) Der Instandsetzer hat der zuständigen Behörde Folgendes unverzüglich mitzuteilen:
- 1.
- die Verlagerung seines Firmensitzes,
- 2.
- den Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 54 Absatz 1 Satz 2 und
- 3.
- die Einstellung seiner Tätigkeit.
(5) Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat der Instandsetzer der Behörde unverzüglich sämtliche Instandsetzerkennzeichen zu übergeben.
§ 57 MessEV Ordnungswidrigkeiten (vom 31.01.2024) ... § 40 Absatz 4 die Software eines Messgeräts aktualisiert, 4. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht, 5. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt, 6. entgegen ... 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt, 6. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet, 7. entgegen § 55 Absatz ... Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet, 7. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt, 8. entgegen ... ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt, 8. entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt, 9. entgegen § ... Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt, 9. entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder 10. entgegen ... 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder 10. entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig ...
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579