Änderung § 8 MessEV vom 16.08.2017

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§ 8 MessEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2017 geltenden Fassung
§ 8 MessEV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Gerätespezifische wesentliche Anforderungen


(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 müssen die nachfolgend genannten Messgeräte oder Teilgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) in der jeweils geltenden Fassung den gerätespezifischen Anforderungen genügen, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 3 für die jeweiligen Messgeräte verwiesen wird:

1. Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden (Kurzbezeichnung: EU-Wasserzähler),

2. nachfolgend aufgeführte Messgeräte oder Teilgeräte für Gas, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind:

a) Gaszähler (Kurzbezeichnung: EU-Gaszähler),

b) Mengenumwerter für Gas (Kurzbezeichnung: EU-Gasmengenumwerter),

3. Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind (Kurzbezeichnung: EU-Elektrizitätszähler),

4. Wärmezähler, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind, einschließlich der Teilgeräte Rechenwerk, Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar (Kurzbezeichnung: EU-Wärmezähler),

5. Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser; die Messanlage umfasst den Zähler und alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder die dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern (Kurzbezeichnung: EU-Flüssigkeitsmessanlagen),

6. nachfolgend aufgeführte selbsttätige Waagen:

a) selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig für Einzelwägungen),

b) selbsttätige Kontrollwaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätige Kontrollwaagen),

(Text alte Fassung)

c) selbsttätige Gewichtsauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätige Gewichtsauszeichnung),

d) selbsttätige Preisauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätige Preisauszeichnung),

(Text neue Fassung)

c) selbsttätige Gewichtsauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig zur Gewichtsauszeichnung),

d) selbsttätige Preisauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig zur Preisauszeichnung),

e) selbsttätige Waagen zum Abwägen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig zum Abwägen),

f) selbsttätige Waagen zum Totalisieren, sogenannte totalisierende Behälterwaage (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig zum Totalisieren),

g) selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätig zum kontinuierlichen Totalisieren),

h) selbsttätige Gleiswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - selbsttätige Gleiswaagen),

7. Taxameter (Kurzbezeichnung: EU-Taxameter),

8. nachfolgend aufgeführte Maßverkörperungen:

a) verkörperte Längenmaße (Kurzbezeichnung: EU-Längenmaße),

b) Ausschankmaße (Kurzbezeichnung: EU-Ausschankmaße),

9. nachfolgend aufgeführte Messgeräte zur Messung von Längen und ihren Kombinationen:

a) Längenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Länge),

b) Flächenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Fläche),

c) mehrdimensionale Messgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät mehrdimensional),

10. Abgasanalysatoren, die im Rahmen der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs zur Prüfung und fachgerechten Wartung von im Gebrauch befindlichen Kraftfahrzeugen bestimmt sind (EU-Abgasanalysatoren),

11. nichtselbsttätige Waagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - nichtselbsttätig).

(2) Auf die in Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Begriffsbestimmungen anzuwenden, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 2 in der jeweiligen Zeile verwiesen wird.

(3) 1 Bis zum Ablauf des 19. April 2016 ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Geräte die gerätespezifischen Anforderungen erfüllen müssen, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 3 verwiesen wird, und dass es sich bei den in Absatz 1 genannten Messgeräten und Teilgeräten um solche handelt im Sinne

1. der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 52 der Richtlinie 2014/32/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird sowie

2. der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6), die durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 45 der Richtlinie 2014/31/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird.

2 Absatz 2 ist bis zum Ablauf des 19. April 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begriffsbestimmungen zu verwenden sind, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 2 verwiesen wird.



(heute geltende Fassung) 



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