Änderung § 13 MessEV vom 16.08.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 MessEV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. MessEVÄndV am 16. August 2017 und Änderungshistorie der MessEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 MessEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2017 geltenden Fassung
§ 13 MessEV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten


(Text neue Fassung)

§ 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten


vorherige Änderung

(1) 1 Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät angebracht sein. 2 Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. 3 Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden.



(1) 1 Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät oder dem sonstigen Messgerät angebracht sein; sie müssen klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein. 2 Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. 3 Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschriften zu tragen, müssen die Verpackung und die nach § 17 beizufügenden Informationen entsprechend gekennzeichnet sein. 2 Satz 1 ist anzuwenden auf Gewichtstücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed