Änderung § 24 MessEV vom 01.01.2018

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§ 24 MessEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 24 MessEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 10 Abs. 4 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Vermutungswirkung


(1) Es wird vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach § 23 erfüllen, wenn sie die Bedingungen einhalten, die hierzu nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes in Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen ermittelt und veröffentlicht wurden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Es wird vermutet, dass Verwender ihre Pflichten erfüllen, wenn sie die Bedingungen beachten, die in den Anlagen 1 bis 23 der Eichordnung in der zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung enthalten sind. 2 Die Vermutungswirkung ist nur unter der Voraussetzung anzuwenden, dass zur Konkretisierung der Pflichten von Verwendern

1. keine harmonisierten Normen oder normativen Dokumente bestehen und

2. keine Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnisse nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelt und veröffentlicht wurden.


(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)

 



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