Unterabschnitt 3 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
| |
Abschnitt 4 Pflichten der Verwender
Unterabschnitt 3 Öffentliche Waage
§ 30 Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage
§ 31 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen
§ 32 Nachweis des Wägeergebnisses

Abschnitt 4 Pflichten der Verwender

Unterabschnitt 3 Öffentliche Waage

§ 30 Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage



Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat

1.
die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:

„Öffentliche Waage

Wägebereich von … kg bis … kg";

dem Wort „Waage" können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,

2.
den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 31 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen



Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass

1.
diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und

2.
sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 32 Nachweis des Wägeergebnisses



(1) 1Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat. 2Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:

1.
die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,

2.
Ort und Datum der Wägung,

3.
der Auftraggeber der Wägung,

4.
die Art des Wägegutes,

5.
beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,

6.
bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,

a)
der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie

b)
das ermittelte Wägeergebnis.

(2) Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed