(1) Antragsbefugt sind
- 1.
- Wirtschaftsakteure oder
- 2.
- Verwender von Messgeräten.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- 1.
- das Messgerät, für das die aktualisierte Software bestimmt ist,
- a)
- ist konkret bezeichnet,
- b)
- ist zur Aktualisierung von Software geeignet und die Eignung ist durch eine Konformitätsbescheinigung bestätigt, wobei dies insbesondere umfasst, dass
- aa)
- die Aktualisierung der Software nach dem Beginn selbsttätig abläuft,
- bb)
- durch informationstechnische Verfahren gewährleistet ist, dass die Software zur Aktualisierung aus einer autorisierten Quelle stammt und nicht verändert wurde gegenüber der in der Konformitätsbescheinigung genannten Software,
- cc)
- Aktualisierungen und Aktualisierungsversuche der Software im Messgerät automatisch protokolliert werden und für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablauf der Eichfrist gespeichert werden,
- 2.
- eine Konformitätsbescheinigung vorliegt, die die Übereinstimmung des mit der aktualisierten Software versehenen Baumusters des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes bestätigt und
- 3.
- die zuständige Behörde hat durch Stichproben die Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft.
(4) Die Aktualisierung der Software eines Messgeräts darf nur erfolgen, wenn der Verwender dem zugestimmt hat.
- 1.
- eine Software-Aktualisierung von einem Smart-Meter-Gateway-Administrator durchgeführt wird,
- 2.
- eine Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software durch eine Stelle nach § 41 der Mess- und Eichverordnung vorliegt und
- 3.
- ein Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt wird und der Smart-Meter-Gateway-Administrator dies nach § 25 des Messstellenbetriebsgesetzes überwacht.
Die Konformitätsbewertung der aktualisierten Software hat durch eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des §
13 Absatz 1 Satz 1 oder des §
14 Absatz 1 Satz 1 des
Mess- und Eichgesetzes zu erfolgen, die zur Bewertung der jeweiligen Baumuster berechtigt ist.