Unterabschnitt 2 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Abschnitt 7 Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer
Unterabschnitt 2 Prüfstellenleitung
§ 45 Leitung und stellvertretende Leitung
§ 46 Antrag
§ 47 Sachkunde
§ 48 Öffentliche Bestellung

Abschnitt 7 Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer

Unterabschnitt 2 Prüfstellenleitung

§ 45 Leitung und stellvertretende Leitung


§ 45 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Die Leitung oder stellvertretende Leitung einer Prüfstelle darf nur ausüben, wer von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt ist und verpflichtet ist nach den Vorschriften des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellvertretenden Leitung erfolgt für die Tätigkeit an einer bestimmten Prüfstelle.

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§ 46 Antrag


§ 46 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Wer als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle tätig sein will, hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg zu beantragen.

(2) 1Die antragstellende Person hat dem Antrag beizufügen:

1.
die genaue Bezeichnung der Prüfstelle und deren Träger,

2.
ihren Lebenslauf,

3.
Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde nach § 47 und

4.
(aufgehoben)

5.
die Erklärung des Trägers der Prüfstelle, dass dieser mit der Bewerbung einverstanden ist.

2Der Antragsteller hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. 3Die Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung V. v. 10. August 2017 BGBl. I S. 3098 m.W.v. 16. August 2017

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§ 47 Sachkunde


§ 47 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die antragstellende Person

1.
die Anforderungen des § 43 Absatz 4 erfüllt,

2.
mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war oder über vergleichbare Berufserfahrungen verfügt und

3.
durch eine Prüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie die erforderlichen Kenntnisse des gesetzlichen Messwesens nachgewiesen hat.

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§ 48 Öffentliche Bestellung


§ 48 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellvertretenden Leitung der Prüfstelle erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde, nachdem die Verpflichtung der Person vorgenommen wurde.

(2) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn

1.
die Voraussetzungen der Bestellung nicht gegeben sind,

2.
die antragstellende Person oder ein Angehöriger im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung an dem Trägerunternehmen nicht nur geringfügig beteiligt ist oder

3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit für die Leitung der Prüfstelle oder die Stellvertretung nicht besitzt, insbesondere wenn sie keine Unparteilichkeit gewährleisten kann oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.



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