1Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach
§ 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maßnahmen nach
§ 1a Absatz 3 Satz 4.
2Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der
Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach
§ 4 Abs. 3.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3316
Artikel 1 StEntwErlG Änderung des Baugesetzbuchs ... 2a) wird wie folgt gefasst: Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c )". e) Nach der Angabe zur Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c) ... 4c)". e) Nach der Angabe zur Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c ) wird folgende Angabe angefügt: Anlage 2 (zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. ... 2. In § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 2a Satz 2 Nr. 2 und § 4c Satz 2 werden jeweils das Wort Anlage" durch die Angabe Anlage 1" ... 2a) wird wie folgt gefasst: Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c )". 19. Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt: ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057