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§ 86 - Baugesetzbuch (BauGB)

neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 86 Gegenstand der Enteignung



(1) Durch Enteignung können

1.
das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden;

2.
andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden;

3.
Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken; hierzu zählen auch Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz;

4.
soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorgesehen ist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.

(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 92 Abs. 4 ausgedehnt werden.

(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 86 BauGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 92 BauGB Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung
... werden kann. (4) Der Eigentümer kann verlangen, dass die Enteignung auf die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände ausgedehnt wird, wenn und soweit er sie infolge der Enteignung nicht ...
§ 112 BauGB Entscheidung der Enteignungsbehörde
...  3. darüber, welche Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in § 86 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Art gewähren, 4. im Falle der Entschädigung in Ersatzland ...
§ 113 BauGB Enteignungsbeschluss
... ist, dieses Recht nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens, d) die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird; 5. bei ...
§ 232 BauGB Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen
... über Maßnahmen der Enteignung und enteignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten Gegenstände betreffen und auf Landesrecht beruhen oder nach Landesrecht vorgenommen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz
G. v. 16.12.1991 BGBl. I S. 2174; zuletzt geändert durch Artikel 464 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 9 VerkPBG Enteignungsentschädigung, Enteignungsverfahren, gerichtliches Verfahren
... Für die Enteignung gelten die §§ 86 , 87, 90 bis 92 des Baugesetzbuches entsprechend, soweit keine landesrechtlichen Regelungen ...