§ 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
1Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. 2Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.
interne Verweise§ 141 BauGB Vorbereitende Untersuchungen ... Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137 , 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und ...
§ 171e BauGB Maßnahmen der Sozialen Stadt ... für den Beschluss nach Absatz 3 ist ein von der Gemeinde unter Beteiligung der Betroffenen ( § 137 ) und der öffentlichen Aufgabenträger (§ 139) aufzustellendes Entwicklungskonzept, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/137_BauGB.htm