(1)
1Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne des
§ 127 Abs. 2, die vor der förmlichen Festlegung entstanden sind, bleiben unberührt.
2Entsprechendes gilt für Kostenerstattungsbeträge im Sinne des
§ 135a Abs. 3.
(2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets in einem Umlegungsverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht, den Umlegungsplan nach
§ 66 Abs. 1 aufgestellt oder ist eine Vorwegentscheidung nach
§ 76 getroffen worden, bleibt es dabei.
(3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungsbeschluss nach
§ 113 für ein in dem Gebiet gelegenes Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach
§ 110 beurkundet worden, sind die Vorschriften des Ersten Kapitels weiter anzuwenden.
Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3316