(1) 1Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem Stadtumbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss als Stadtumbaugebiet fest. 2Es ist in seinem räumlichen Umfang so festzulegen, dass sich die Maßnahmen zweckmäßig durchführen lassen.
(2)
1Grundlage für den Beschluss nach Absatz 1 ist ein von der Gemeinde aufzustellendes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Maßnahmen (
§ 171a Abs. 3) im Stadtumbaugebiet schriftlich darzustellen sind.
2Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(3) Die
§§ 137 und
139 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen entsprechend anzuwenden.
(4) Die
§§ 164a und
164b sind im Stadtumbaugebiet entsprechend anzuwenden.
§ 171d BauGB Sicherung von Durchführungsmaßnahmen (vom 20.09.2013) ... Gemeinde kann durch Satzung ein Gebiet bezeichnen, das ein festgelegtes Stadtumbaugebiet (§ 171b Abs. 1) oder Teile davon umfasst und in dem zur Sicherung und sozialverträglichen ... Grundlage des von der Gemeinde aufgestellten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (§ 171b Abs. 2) oder eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Die Genehmigung ist zu erteilen, ...