1Vor der Weitergabe von Informationen außerhalb der Offenbarungsbefugnisse der §§
5 bis 8 ist sicherzustellen, dass sich darunter keine Informationen im Sinne des §
4 Absatz 1 befinden.
2Im Rahmen dieser Prüfung sind die Auswirkungen einer Weitergabe auf wirtschaftliche Interessen Betroffener nach §
4 Absatz 1 Nummer 1 und auf öffentliche Interessen nach §
4 Absatz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen.
3Die Auswirkungen einer Weitergabe von Inhalten und Details der Sanierungs- und Abwicklungspläne nach den §§
12 bis 21 und
40 bis 48 und von Ergebnissen einer Bewertung nach den §§
57 bis 60 sind dabei gesondert zu untersuchen.
Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900, 1921; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411