Zum Schutz einer effektiven Sanierungs- und Abwicklungsplanung und einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente wird ein Zugang zu den Informationen, die der Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der Sanierungsplanung nach den §§
12 bis 21 oder der Abwicklungsplanung nach den §§
40 bis 48 übermittelt wurden oder im Zusammenhang mit der Bewertung gemäß §
69 oder dem Vermarktungsprozess gemäß §
126 bei der Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde entstanden sind, nicht gewährt.
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568