§ 76 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 76 Verordnungsermächtigung


§ 76 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen unter Berücksichtigung der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 36 Absatz 14, 15 und 16 der Richtlinie 2014/59/EU zu erlassen über

1.
die Anforderungen an die Unabhängigkeit des sachverständigen Prüfers gemäß § 70 Absatz 1,

2.
die zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten anzuwendende Methode und

3.
die bei der Berechnung und Einbeziehung des Abschlags gemäß § 74 Absatz 3 anzuwendende Methode.

2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

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Zitierungen von § 76 SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 10 BRRDUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 41 Absatz 4, § 42 Absatz 4, § 45 Absatz 2, § 59 Absatz 10, § 63 Absatz 3, §§ 76 , 98 Absatz 3, § 126 Absatz 5 und § 132 Absatz 2, Artikel 2 Nummer 2 bis 15, 17 bis 22 ...


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