(1)
1Eine Übertragung nach §
107 muss einem Drittvergleich standhalten.
2Hierbei sind zu berücksichtigen:
- 1.
- die Umstände des Einzelfalls vor und bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen und vor und bei dem Erlass der Abwicklungsanordnung,
- 2.
- die Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen und
- 3.
- die Bewertung nach Maßgabe von § 69.
(2)
1Eine Übertragung, für die eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers gelangt, erfüllt die Kriterien des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 in jedem Fall und ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf.
2Eine Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit, die auf der Grundlage von §
111 und, soweit einschlägig, im Rahmen eines Vermarktungsprozesses ermittelt wird, hält einem Drittvergleich im Sinne von Absatz 1 stand.