1Die Abwicklungsbehörde soll bei dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen einen Sonderprüfer einsetzen, um zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten bestehen.
2§
45c Absatz 6 des
Kreditwesengesetzes sowie die §§
144 und
145 des
Aktiengesetzes gelten entsprechend.
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568