(1)
1Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote der in den Titeln III bis V enthaltenen Artikel der
Verordnung (EU) 2021/23.
2Sie kann Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der in Satz 1 genannten Verbote geeignet und erforderlich sind.
3Insbesondere kann sie ein vorübergehendes Verbot für die Mitglieder der Geschäftsleitung der zentralen Gegenpartei oder für eine andere verantwortliche natürliche Person, in einer zentralen Gegenpartei Aufgaben wahrzunehmen, verhängen, wenn
- 1.
- entgegen Artikel 9 Sanierungspläne nicht erstellt, fortgeschrieben oder aktualisiert werden;
- 2.
- entgegen Artikel 9 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet wird;
- 3.
- entgegen Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 2 Maßnahmen gegen das Verlangen der Aufsichtsbehörde durchgeführt werden;
- 4.
- entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht alle für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereitgestellt werden;
- 5.
- entgegen Artikel 13 Absatz 2 Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden;
- 6.
- entgegen Artikel 13 Absatz 3 Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgetauscht werden;
- 7.
- entgegen Artikel 70 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht darüber unterrichtet wird, dass die zentrale Gegenpartei ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
(2) Die Bundesanstalt kann Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie nach
§ 152l erlassen wurden, auf ihrer Internetseite bekannt machen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 1 CCP-RR-UG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... der Minderung zu zahlender Gewinne und des zusätzlichen Barmittelabrufs § 152j Instrument der Vertragsbeendigung § 152k Instrument der Minderung zu zahlender ... für die Anwendung des Instruments 1. der Vertragsbeendigung gemäß § 152j , 2. der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder ... einzeln oder in Kombination anordnen: 1. Vertragsbeendigung nach § 152j , 2. Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder nach § ... oder 3. zur Unterstützung der Unternehmensveräußerung. § 152j Instrument der Vertragsbeendigung (1) Liegen bei einer zentralen Gegenpartei die ...