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Änderung § 152j SAG vom 12.08.2022

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§ 152j SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2022 geltenden Fassung
§ 152j SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 152j Instrument der Vertragsbeendigung


(Text neue Fassung)

§ 152j Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2021/23


vorherige Änderung

(1) Liegen bei einer zentralen Gegenpartei die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 vor, kann die Abwicklungsbehörde mit dem Instrument der Vertragsbeendigung ein ausgeglichenes Buch der im Clearing erstellten Positionen der zentralen Gegenpartei oder des Brückeninstituts im Sinne von § 128 wiederherstellen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann alle oder einzelne Verpflichtungen einer
in Abwicklung befindlichen zentralen Gegenpartei aus einem Vertrag oder einzelnen Verträgen, bei der die zentrale Gegenpartei Vertragspartei ist, beenden, insbesondere

1. Verträge mit einem ausgefallenen Clearingmitglied,

2. Verträge, die mit Clearingdiensten oder betroffenen Anlageklassen in Verbindung stehen.

(3) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die zentrale Gegenpartei und die betroffenen Clearingmitglieder über das Datum, zu dem ein Vertrag nach
Absatz 2 beendet wird.

(4) Vor
der Beendigung eines Vertrages hat die Abwicklungsbehörde

1. zu verlangen, dass die in Abwicklung befindliche zentrale Gegenpartei jeden Vertrag bewertet und die Bestände der Wertpapier- und Barsicherheiten jedes Clearingmitglieds aktualisiert,

2. den Nettobetrag zu bestimmen, der auf Grund der Vertragsbeendigung von dem verpflichteten oder an das berechtigte Clearingmitglied zu zahlen ist, unter Berücksichtigung fälliger, aber noch
nicht gezahlter Nachschusszahlungen, einschließlich Nachschusszahlungen, die auf Grund der in Nummer 1 genannten Vertragsbewertungen fällig werden, und

3. jedes Clearingmitglied über die festgestellten Nettobeträge zu informieren und
von der zentralen Gegenpartei zu verlangen, dass sie geschuldete Nettobeträge einfordert.

(5) 1 Die Bewertung der Verträge nach
Absatz 4 Nummer 1 soll auf einem Marktpreis basieren, der auf der Grundlage der eigenen Regeln und Vereinbarungen der zentralen Gegenpartei oder einer anderen von der Abwicklungsbehörde als angemessen und nachvollziehbar angesehenen Preisfindungsmethode ermittelt wird. 2 Die Berechnung des Nettobetrages nach Absatz 4 Nummer 2 ist nach Aufforderung der Abwicklungsbehörde durch die zentrale Gegenpartei vorzunehmen. 3 Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, von dem durch die zentrale Gegenpartei berechneten Nettobetrag abzuweichen, wenn dies aus ihrer Sicht im Interesse der Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist. 4 Eine solche Abweichung ist von der Abwicklungsbehörde zu begründen.

(6) Leistet ein nichtausgefallenes Clearingmitglied den nach
Absatz 4 ermittelten Nettobetrag nicht unverzüglich nach der ersten Anforderung, kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass die zentrale Gegenpartei den Ausfall dieses Clearingmitglieds feststellt und dessen Einschusszahlungen im Sinne des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und seinen Beitrag zum Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Einklang mit Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet.

(7) Hat
die Abwicklungsbehörde einen oder mehrere der in Absatz 2 genannten Verträge beendet, so kann sie der zentralen Gegenpartei vorübergehend untersagen, das Clearing für neue Verträge derselben Art vorzunehmen.



(1) 1 Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote der in den Titeln III bis V enthaltenen Artikel der Verordnung (EU) 2021/23. 2 Sie kann Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der in Satz 1 genannten Verbote geeignet und erforderlich sind. 3 Insbesondere kann sie ein vorübergehendes Verbot für die Mitglieder der Geschäftsleitung der zentralen Gegenpartei oder für eine andere verantwortliche natürliche Person, in einer zentralen Gegenpartei Aufgaben wahrzunehmen, verhängen, wenn

1. entgegen Artikel 9 Sanierungspläne nicht erstellt, fortgeschrieben oder aktualisiert werden;

2. entgegen Artikel 9 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet wird;

3. entgegen Artikel 9
Absatz 7 Unterabsatz 2 Maßnahmen gegen das Verlangen der Aufsichtsbehörde durchgeführt werden;

4. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1
nicht alle für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereitgestellt werden;

5. entgegen Artikel 13
Absatz 2 Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden;

6. entgegen Artikel 13
Absatz 3 Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgetauscht werden;

7. entgegen Artikel 70 Absatz 1
die zuständige Behörde nicht darüber unterrichtet wird, dass die zentrale Gegenpartei ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

(2) Die Bundesanstalt kann Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen,
die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie nach § 152l erlassen wurden, auf ihrer Internetseite bekannt machen.

(heute geltende Fassung)