(1)
1Die Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in §
1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 Buchstabe a und b genannten Regelungen zu (Betriebsnummer).
2Satz 1 ist entsprechend auf jede natürliche Person im Sinne des §
15 Absatz 2 Nummer 1 anzuwenden.
(2) Die Landesstelle teilt auf Antrag jedem Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse zum Zwecke der Identifizierung eine Betriebsnummer für die in §
1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c genannte Stützungsregelung zu, sofern das Mitglied Erzeuger ist und nicht bereits über eine Betriebsnummer verfügt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 23 InVeKoSV Übertragung von Zahlungsansprüchen (vom 30.03.2018) ... übernehmen will, ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Sinne des § 17 verfügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber bei der Landesstelle ...
V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974
§ 24d DirektZahlDurchfV Meldepflichten (vom 14.07.2015) ... Bewirtschafter der Fläche mit Name, Anschrift und, soweit bekannt, Betriebsnummer nach § 17 der InVeKoS-Verordnung, 4. soweit der nachfolgende Bewirtschafter nicht oder nicht mit ...
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452