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§ 1 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich

a)
des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, soweit es nicht im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,

b)
der in Artikel 93 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezeichneten Verpflichtungen (grundlegende Anforderungen),

2.
der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich

a)
der Basisprämienregelung,

b)
der Umverteilungsprämie,

c)
der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden,

d)
der Zahlung für Junglandwirte,

e)
der Kleinerzeugerregelung,

3.
der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich

a)
der Beihilfezahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor,

b)
des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie der Durchführung und Kontrolle grundlegender Anforderungen nach Artikel 93 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der flächenbezogenen Maßnahmen des Weinsektors nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

c)
der finanziellen Unterstützung durch die Europäische Union, die den Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse gewährt werden kann,

d)
der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor,

4.
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes und der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung,

5.
des InVeKoS-Daten-Gesetzes,

6.
des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung.

(2) Auf die in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c bezeichnete Stützungsregelung ist nur § 17 Absatz 2 anzuwenden.



 

Zitierungen von § 1 InVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 InVeKoSV Zuständigkeit (vom 09.02.2021)
... Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser ... nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Absatz 1 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen des Landes (Landesstellen) ... (3a) Liegen Flächen, die im Rahmen der Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften zu kontrollieren sind, in einem anderen Land als der Betriebssitz, wird die ... 1. die a) Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Stützungsregelung, b) in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten ... 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bezeichneten Hanfsorten, 2. die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a genannten Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor, 3. die in ... a genannten Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor, 3. die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d genannte Mitteilung von Angaben im ...
§ 3 InVeKoSV Referenzflächensysteme
... auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakt zu errichtende System zur Identifizierung ...
§ 7 InVeKoSV Form und Frist (vom 29.05.2021)
... Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Direktzahlungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist als ... (2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten ...
§ 17 InVeKoSV Betriebsnummer (vom 17.03.2016)
... teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 Buchstabe a und b genannten Regelungen zu (Betriebsnummer). ... Obst und Gemüse zum Zwecke der Identifizierung eine Betriebsnummer für die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c genannte Stützungsregelung zu, sofern das Mitglied Erzeuger ist ...
§ 23 InVeKoSV Übertragung von Zahlungsansprüchen (vom 30.03.2018)
... bei der Entscheidung über den Antrag in Bezug auf die Stützungsregelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 für dieses Jahr nicht. (2) Wer einen Zahlungsanspruch übernehmen will, ist, ...
§ 26 InVeKoSV Antrag
... Zahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor auf Antrag ...
§ 31 InVeKoSV Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... der Zahlungen erheblichen sonstigen Belege und die nach dieser Verordnung und den in § 1 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a genannten Rechtsakten vorgeschriebenen ...
§ 32 InVeKoSV Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen (vom 13.07.2017)
... der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit. (2) ... (7) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt zur Wahrnehmung der in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d genannten Aufgabe hinsichtlich der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor die im Sammelantrag nach ...
§ 34 InVeKoSV Zuständige Verwaltungsbehörde
... Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Stützungsregelungen nach 1. § 1 Absatz 1 Nummer 2, 2. § 1 Absatz 1 Nummer 3, soweit im Rahmen dieser ... bei Stützungsregelungen nach 1. § 1 Absatz 1 Nummer 2, 2. § 1 Absatz 1 Nummer 3, soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 ... 2. § 1 Absatz 1 Nummer 3, soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Rechtsakte, das Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
...  „(3a) Liegen Flächen, die im Rahmen der Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften zu kontrollieren sind, in einem anderen Land als der Betriebssitz, wird die ...