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Artikel 2 - Zehnte Verordnung zur Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (10. SchSiHfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 31.03.2015 BAnz AT 08.04.2015 V1; Geltung ab 09.04.2015

Artikel 2



Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord kann den Wortlaut der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesanzeiger bekannt machen.