Die
Aufenthaltsverordnung vom
25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
3. März 2015 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an" durch die Wörter „90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird" ersetzt.
- 2.
- § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ersetzt. Ferner wird die Angabe „1 und 2" durch die Angabe „2 und 3" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 3" durch die Angabe „§ 30 Nummer 1" ersetzt. Ferner werden die Wörter „drei Monate innerhalb von sechs Monaten" durch die Wörter „90 Tage innerhalb von 180 Tagen" ersetzt.
- 3.
- In § 17a werden die Wörter „drei Monaten" durch die Angabe „90 Tagen" ersetzt.
- 4.
- In § 20 Nummer 3 werden die Wörter „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ersetzt.
- 5.
- In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „drei Monaten" durch die Angabe „90 Tagen" ersetzt.
- 6.
- In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ersetzt.
- 7.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten" gestrichen. Ferner wird die Angabe „1 und 2" durch die Angabe „1 bis 3" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird gestrichen.
- 8.
- In § 40 werden die Wörter „drei Monaten" durch die Angabe „90 Tagen" ersetzt.
- 9.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Andorra" die Wörter „Brasilien, El Salvador," eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „drei Monaten" durch die Angabe „90 Tagen" ersetzt.
- 10.
- In § 69 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe l werden die Wörter „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ersetzt.
- 11.
- Anlage B wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Algerien," die Wörter
„Armenien,
Aserbaidschan,"
eingefügt.
- b)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- Inhaber biometrischer Offizialpässe (Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässe) von Katar."
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722