Änderung § 3 WSEVergV vom 01.11.2015

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§ 3 WSEVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung
§ 3 WSEVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.02.2017 BGBl. I S. 276
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ausschluss des Anspruchs


Die Vergütung wird nicht gewährt

(Text alte Fassung)

1. neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes, neben einem Leistungszuschlag nach § 8a des Wehrsoldgesetzes oder neben einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes,

(Text neue Fassung)

1. neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes, neben einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes oder neben einem Zuschlag nach § 10 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

2. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme oder für Dienst während der Vollstreckung einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung, eines Disziplinararrests oder einer Ausgangsbeschränkung,

3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder nach einem Beschluss nach Artikel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes,

4. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen.






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