Das
Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 1 des Gesetzes vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 289a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- bei börsennotierten Aktiengesellschaften die Festlegungen nach § 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes und die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen während des Bezugszeitraums erreicht worden sind, und wenn nicht, Angaben zu den Gründen."
- b)
- Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Auf börsennotierte Kommanditgesellschaften auf Aktien sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Andere Unternehmen, deren Vertretungsorgan und Aufsichtsrat nach §
36 oder §
52 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder nach §
76 Absatz 4 des
Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit §
34 Satz 2 und §
35 Absatz 3 Satz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, oder nach §
111 Absatz 5 des
Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit §
35 Absatz 3 Satz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, verpflichtet sind, Zielgrößen für den Frauenanteil und Fristen für deren Erreichung festzulegen, haben in ihrem Lagebericht als gesonderten Abschnitt eine Erklärung zur Unternehmensführung mit den Festlegungen und Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 aufzunehmen; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gesellschaften, die nicht zur Offenlegung eines Lageberichts verpflichtet sind, haben eine Erklärung mit den Festlegungen und Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 zu erstellen und gemäß Absatz 1 Satz 2 zu veröffentlichen. Sie können diese Pflicht auch durch Offenlegung eines unter Berücksichtigung von Satz 1 erstellten Lageberichts erfüllen."
- 2.
- § 336 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1.
- § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Absatz 2,
- 2.
- die §§ 265 bis 289, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1, § 285 Nummer 6 und 17,
- 3.
- § 289a Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 des Genossenschaftsgesetzes."