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§ 22 - Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung (BWFSPrV)

V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 53-4-22 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 22 Rücktritt oder Versäumnis



(1) Tritt ein Prüfling von der Prüfung zurück oder nimmt er ohne einen wichtigen Grund an der Prüfung nicht teil, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Nimmt er ohne einen wichtigen Grund an einem Prüfungsteil nicht teil, wird dieser Prüfungsteil mit „ungenügend" bewertet.

(2) Wichtige Gründe sind Krankheit und andere vom Prüfling nicht zu vertretende Umstände. Im Krankheitsfall ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In anderen Fällen sind ihr oder ihm unverzüglich die Gründe für das Versäumnis schriftlich oder elektronisch mitzuteilen und zu belegen. Hat ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Hinderungsgrundes an der Prüfung teilgenommen, kann dieser Grund nachträglich nicht geltend gemacht werden.

(3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende.

(4) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Prüfung oder der Prüfungsteil soll schnellstmöglich nachgeholt werden. Der Nachholtermin wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in Abstimmung mit der oder dem Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes festgelegt.

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Zitierungen von § 22 BWFSPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BWFSPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWFSPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 BWFSPrV Belehrung
... hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüflingen die Bestimmungen der §§ 22 und 23 bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist zu ...