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Abschnitt 6 - Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung (BWFSPrV)

V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 53-4-22 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung

§ 22 Rücktritt oder Versäumnis



(1) Tritt ein Prüfling von der Prüfung zurück oder nimmt er ohne einen wichtigen Grund an der Prüfung nicht teil, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Nimmt er ohne einen wichtigen Grund an einem Prüfungsteil nicht teil, wird dieser Prüfungsteil mit „ungenügend" bewertet.

(2) Wichtige Gründe sind Krankheit und andere vom Prüfling nicht zu vertretende Umstände. Im Krankheitsfall ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In anderen Fällen sind ihr oder ihm unverzüglich die Gründe für das Versäumnis schriftlich oder elektronisch mitzuteilen und zu belegen. Hat ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Hinderungsgrundes an der Prüfung teilgenommen, kann dieser Grund nachträglich nicht geltend gemacht werden.

(3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende.

(4) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Prüfung oder der Prüfungsteil soll schnellstmöglich nachgeholt werden. Der Nachholtermin wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in Abstimmung mit der oder dem Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes festgelegt.


§ 23 Täuschung, Ordnungsverstoß



(1) Prüflingen, die bei der Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsausschusses gestattet werden. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungsteile anordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend" bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. Bei einem erheblichen Verstoß kann der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der gesamten Prüfung ausgeschlossen werden. Wird ein Prüfling ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Über das Vorliegen und die unmittelbaren Folgen eines Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ist diese nicht erreichbar, entscheidet die aufsichtführende Lehrkraft. Bei einem erheblichen Verstoß kann der Prüfling durch die Schulleiterin oder den Schulleiter ohne Befassung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der gesamten Abschlussprüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.

(3) Über das Vorliegen und die unmittelbaren Folgen eines Ordnungsverstoßes während der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.

(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Ende der mündlichen Abschlussprüfung festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde des Landes, in dem die Bundeswehrfachschule ihren Sitz hat, die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 4 sind die Betroffenen anzuhören.


§ 24 Belehrung



Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüflingen die Bestimmungen der §§ 22 und 23 bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist zu dokumentieren.


§ 25 Wiederholung der Prüfung



(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen, und zwar frühestens am Ende des folgenden Studienhalbjahrs.

(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.


§ 26 Prüfungsprotokolle



(1) Der Verlauf der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung ist zu protokollieren.

(2) Die Protokolle über die schriftlichen Abschlussprüfungen in den Fächern nach § 11 sind von den aufsichtführenden Lehrkräften anzufertigen und zu unterschreiben. Jedes Protokoll muss enthalten:

1.
Beginn und Ende der schriftlichen Abschlussprüfung im jeweiligen Fach,

2.
die Sitzordnung als Plan mit den Namen der Prüflinge,

3.
die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte und die Zeit ihrer Anwesenheit,

4.
die Namen der vorübergehend abwesenden Prüflinge und die Zeit ihrer Abwesenheit,

5.
die Zeit der Abgabe der Klausuren,

6.
einen Vermerk über die Belehrung der Prüflinge nach § 24,

7.
besondere Vorkommnisse, insbesondere Störungen der Prüfung oder Ordnungsverstöße.

(3) Das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder ihrer oder seiner Vertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll muss enthalten:

1.
den Namen, die Amtsbezeichnung und die Dienststelle der Mitglieder des Prüfungsausschusses,

2.
alle Entscheidungen der oder des Vorsitzenden und alle Beschlüsse des Prüfungsausschusses,

3.
Beginn und Ende der mündlichen Abschlussprüfung,

4.
die Namen der Prüflinge,

5.
die Prüfungsfächer,

6.
die erreichten Noten.

(4) Die Protokolle der mündlichen Einzelprüfungen sind jeweils von der prüfenden und der protokollierenden Lehrkraft sowie der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und dem Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung als Anlage beizufügen. Sie müssen jeweils enthalten:

1.
den Namen des Prüflings, der prüfenden Lehrkraft, der protokollierenden Lehrkraft und der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses,

2.
das Prüfungsfach,

3.
Beginn und Ende der Einzelprüfung,

4.
die Aufgabenstellung,

5.
eine nachvollziehbare Leistungsbewertung,

6.
die erreichte Note.


§ 27 Rechtsbehelfe



Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses steht dem Prüfling das Recht des Widerspruchs oder der Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung zu. Über den Widerspruch oder die Beschwerde entscheidet die Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung; die Schulaufsichtsbehörde des Landes, die die Vorsitzende oder den Vorsitzenden entsandt hat, ist zu beteiligen.


§ 28 Prüfungsakte



(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:

1.
die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,

2.
die Prüfungsprotokolle und

3.
die Prüfungsliste.

(2) Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Abschlussprüfung ist dem Prüfling auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Bestandteile der Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

(3) Die Klausuren und Protokolle werden nach Beendigung der Prüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Die Prüfungsliste wird 30 Jahre aufbewahrt und sodann vernichtet.