Die Vorschriften des
Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten nicht für Einlagensicherungssysteme.
(2) Bis zum erstmaligen Erreichen der in
§ 17 Absatz 2 genannten Beträge sind die Schwellenwerte nach
§ 49 Absatz 3 nicht in Bezug auf diese Beträge, sondern auf die bisher verfügbaren Finanzmittel anzuwenden.
(5) Die Satzung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems nach
§ 47 Absatz 1 kann dem Sicherungssystem gestatten, den jährlichen Beitrag für das in 2015 endende Beitragsjahr abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben.
(6) Institutsbezogene Sicherungssysteme, die am 29. Dezember 2020 nach
§ 43 als Einlagensicherungssysteme anerkannt waren, müssen bis zum 29. Dezember 2021 ihre Satzung anpassen, um im Abwicklungsfall Sonderbeiträge nach
§ 48 Absatz 2 Nummer 2 zur Erfüllung der Pflichten aus der Haftung nach
§ 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erheben zu können.