1Schuldner der Infrastrukturabgabe ist
- 1.
- der Halter des Kraftfahrzeugs oder
- 2.
- der Führer des Kraftfahrzeugs während der abgabenpflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3.
2Im Falle eines Fahrzeugs, das in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist, ist abweichend von Satz 1 nur der Halter des Fahrzeugs der Schuldner der Infrastrukturabgabe.
3Die kumulative Inanspruchnahme beider Schuldner ist unzulässig.
4Mehrere Schuldner der Infrastrukturabgabe haften als Gesamtschuldner.