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§ 78 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 78 Eintragung in die Eintragungsblätter



(1) Die Unterschriften dürfen nur auf den amtlichen Eintragungsblättern und nur in den Eintragungsräumen während der festgesetzten Eintragungszeit abgegeben werden.

(2) Die Eintragungsberechtigten sind anzuhalten, alle Spalten des Eintragungsblattes mit Ausnahme der Spalte "Bemerkungen" vollständig und leserlich auszufüllen. Die Erklärung eines Eintragungsberechtigten, der nicht schreiben kann, wird von dem Aufsichtsführenden in dem Eintragungsblatt unter Angabe des Tages beurkundet.

(3) Auf einem Blatt dürfen sich auch mehrere Eintragungsberechtigte eintragen.

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Zitierungen von § 78 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 83 NeuGlV Eintragung in gesperrten Wohnstätten
... ausgehändigt werden, so wird diese durch die Feststellung der Erklärung ersetzt. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Im übrigen gelten die allgemeinen ...