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§ 82 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 82 Eintragung in Sondereintragungsbezirken



(1) Zur Eintragung in Sondereintragungsbezirken (§ 58 Abs. 1) wird jeder in der Einrichtung anwesende Eintragungsberechtigte zugelassen, der einen Eintragungsschein hat.

(2) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung

1.
einen oder mehrere Eintragungsräume,

2.
die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist.

Eintragungsräume und Eintragungszeit sind so zu bestimmen, daß jeder Eintragungsberechtigte an dem Volksbegehren teilnehmen kann. Soweit es erforderlich ist, sind die Eintragungsblätter auf Verlangen der Eintragungsberechtigten in deren Zimmern und an deren Betten vorzulegen.

(3) Die Leitung der Einrichtung gibt den Eintragungsberechtigten am Tage vor dem Beginn der Eintragungszeit die Eintragungsräume und die Eintragungszeit bekannt und weist dabei auf die Möglichkeit der Eintragung nach Absatz 2 Satz 3 hin.

(4) Die Öffentlichkeit der Eintragungshandlung soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Eintragungsberechtigter gewährleistet werden.

(5) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.

(6) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

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Zitierungen von § 82 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 83 NeuGlV Eintragung in gesperrten Wohnstätten
...  2. die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist. § 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Gemeindebehörde gibt ... die Eintragungszeit bekannt und weist dabei auf die Möglichkeit der Eintragung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 hin. (4) Kann das Eintragungsblatt den Eintragungsberechtigten nicht zur ...