1Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach Teil 8 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
§ 26a des Kreditwesengesetzes zu beurteilen.
2Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob das Institut die in Teil 8 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
§ 26a des Kreditwesengesetzes geforderten Offenlegungspflichten erfüllt hat.
§ 63 PrüfbV Ausnahmeregelung ... § 12 Absatz 2 und 3, §§ 15, 17, 20, 21 Absatz 2 sowie §§ 24 und 37 sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich ... (2) Darüber hinaus sind die §§ 13, 14, 15, 17, 20, 21 Absatz 2, §§ 24 und 31 bis 37 nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die 1. ... 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, finden die §§ 15 bis 21, 23 Absatz 2 und § 24 keine ...