§ 25 Anzeigewesen
1Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. 2Die Vorkehrungen des Instituts für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen sind zu beurteilen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.
interne Verweise§ 47 PrüfbV Zusammengefasste Eigenmittel (vom 19.04.2017) ... zur Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert genutzt wird. (3) § 25 gilt entsprechend für das Anzeige- und Meldewesen des übergeordneten Unternehmens auf ...
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