Änderung § 71 PrüfbV vom 26.11.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 71 PrüfbV, alle Änderungen durch Artikel 22 TranspRLÄndRLUG am 26. November 2015 und Änderungshistorie der PrüfbV

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§ 71 PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 71 PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung


(Text alte Fassung)

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr betrifft. 2 Für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre findet die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr betrifft. 2 Für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre findet die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(2) § 29a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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