(2) 1Der Abschlussprüfer kann von einer Depotprüfung absehen, wenn sämtliche Depotverhältnisse beendet sind. 2Die Depotverhältnisse sind beendet, wenn die Wertpapiere an die Kunden zurückgegeben, in deren Auftrag an Dritte ausgeliefert oder die Depotverhältnisse mit Zustimmung der Kunden auf ein anderes Kreditinstitut übertragen worden sind.
(1) 1Die Prüfung findet einmal jährlich statt. 2Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) 1Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen der Aufnahme des Depotgeschäfts oder der Übernahme der Depotbankaufgaben und dem Stichtag der ersten Prüfung. 2Berichtszeitraum der folgenden Prüfungen ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.
(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.
(1) Der Depotprüfungsbericht muss Angaben enthalten zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuchs, der Verfügungen über Wertpapiere von Kunden und der Ermächtigungen sowie zur Beachtung des § 67a Absatz 3, des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit
§ 125 Absatz 1, 2 und 5 und des
§ 135 des Aktiengesetzes.
(2)
1Der Depotprüfungsbericht ist gesondert vom Bericht über die Jahresabschlussprüfung und unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in je zwei Ausfertigungen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zuzuleiten, sofern die Bundesanstalt nicht auf seine Einreichung verzichtet.
2Je ein Exemplar ist in elektronischer Fassung einzureichen.
3Bei den in
§ 26 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes genannten Kreditinstituten ist der Bericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen.
(3)
1In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist zum geprüften Depotgeschäft sowie zur Einhaltung der Bestimmungen des § 67a Absatz 3, des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit
§ 125 Absatz 1, 2 und 5 und des
§ 135 des Aktiengesetzes zu beurteilen, ob das geprüfte Geschäft ordnungsgemäß betrieben und die geprüften Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt wurden.
2Zusammenfassend ist darzulegen, welche wesentlichen Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben.
(1) Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach §
68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des
Kapitalanlagegesetzbuchs tätig, so ist über das Ergebnis der Prüfung dieser Tätigkeit in einem gesonderten Abschnitt zu berichten.
(2)
1Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§
70 bis 79 des
Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Pflichten als Verwahrstelle ordnungsgemäß erfüllt hat.
2Die der Erfüllung der Pflichten nach Satz 2 dienende Organisation ist in Grundzügen darzustellen und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen.
3Die beauftragenden Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften sowie die Anzahl der für sie verwalteten inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen.
(3)
1Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen gemäß §
70 des
Kapitalanlagegesetzbuchs, bei der Ausübung der Kontrollfunktion gemäß §
76 des
Kapitalanlagegesetzbuchs und bei der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und Aufwendungsersatz gemäß §
79 des
Kapitalanlagegesetzbuchs ist zu berichten.
2Sofern durch Anleger gegenüber der Verwahrstelle oder durch die Verwahrstelle gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Ansprüche nach §
78 des
Kapitalanlagegesetzbuchs geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten.