Bei Instituten, die ein zentrales Register gemäß
§ 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere führen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der
§§ 7,
10,
12 und
13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach
§ 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu prüfen.
Bei Instituten, die die Kryptowertpapierregisterführung gemäß
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes erbringen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der
§§ 7,
10,
16,
17 und
19 bis 21 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach
§ 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu prüfen.