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§ 15 - Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG)

Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 10.06.2021; FNA: 4134-5 Schuldverschreibungen
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§ 15 Verordnungsermächtigung in Bezug auf zentrale Register



(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen können für zentrale Register durch gemeinsame Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen treffen über

1.
die technischen Anforderungen an die Niederlegung der Emissionsbedingungen nach § 5, einschließlich der Darstellung von Änderungen und des Datenzugangs, sowie die Bedingungen für die Beschränkung des Zugangs zu den Emissionsbedingungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2,

2.
das Verfahren zum Wechsel der Begebungsform oder der Auslieferung von Einzelurkunden nach § 6,

3.
die Einrichtung und die Führung des Registers nach § 7, einschließlich der für die zentralen Register vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1,

4.
die Vorgaben zur Datenspeicherung und zur Datendarstellung nach § 13,

5.
die Anforderungen an die Gewährleistung des Einsichtsrechts gemäß § 10, den Kreis der Einsichtsberechtigten, einschließlich des Umfangs der Einsichtnahme und des jeweiligen Teilnehmerkreises für die zentralen Register, und die Gründe, die ein berechtigtes oder ein besonderes berechtigtes Einsichtsinteresse begründen, sowie die Regelungen zur Darlegung des Interesses und zum Verfahren der Einsichtnahme,

6.
den zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab für die Abbildung der Rechtslage nach § 7 Absatz 2,

7.
die Anforderungen an die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der Daten nach § 7 Absatz 3,

8.
die Anforderungen an die Zurechnung zu einem Mischbestand nach § 9 Absatz 3,

9.
die Anforderungen an die Identifizierung des Weisungsberechtigten und das Authentifizierungsinstrument nach § 14 Absatz 1,

10.
die Verfahrensanforderung zur Übermittlung und zur Vollziehung von Weisungen nach § 14 Absatz 1 bis 4,

11.
die Anforderungen an den angemessenen Zeitraum für Umtragungen und die Gültigkeit von Transaktionen nach § 14 Absatz 4 und

12.
die Modalitäten der Anzeige der Einrichtung eines zentralen Registers gegenüber der Aufsichtsbehörde nach § 12 Absatz 4.

2Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch gemeinsame Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.



 

Zitierungen von § 15 eWpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 eWpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eWpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 eWpG Niederlegung (vom 15.12.2023)
... kann der Zugang zu den Emissionsbedingungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 15 oder § 23 beschränkt werden. Wird das elektronische Wertpapier nicht ...
§ 31 eWpG Bußgeldvorschriften
...  1. entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, ein Register nicht oder nicht richtig führt, ... 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass eine Eintragung oder Umtragung in ... 3. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig ... 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass der dort genannte Gesamtbestand ... 5. entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, nicht sicherstellt, dass die Teilnehmer Einsicht nehmen ... 6. entgegen § 10 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, ... 7. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 eine Auskunft erteilt, 8. entgegen § 12 ... 9. entgegen § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 , oder entgegen § 17 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Register die dort ... 10. entgegen § 13 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 , oder entgegen § 17 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Angaben in der dort genannten Weise ... vornimmt, 12. entgegen § 14 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder entgegen § 18 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)
V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 95 KAGB Anteilscheine; Verordnungsermächtigung (vom 10.06.2021)
... 4, § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12, Absatz 3 und 4 und § 33 sowie die §§ 9 bis 15 mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über elektronische ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2023)
... Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 oder § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und l) nach den ... Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere , sowie des § 67a Absatz 3, des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 69a PrüfbV Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (vom 10.06.2021)
... 7, 10, 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach § 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Artikel 6 eWpGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 oder § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere." b) In Absatz 2 ... Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ," eingefügt. 5. § 65 wird wie folgt gefasst: „§ ...
Artikel 7 eWpGEG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... 7, 10, 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach § 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu prüfen. § 69b Prüfung der ...
Artikel 10 eWpGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
... 4, § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12, Absatz 3 und 4 und § 33 sowie die §§ 9 bis 15 mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über elektronische ...