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§ 8 - Textil- und Modenäherausbildungsverordnung (TexModNäherAusbV)

V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1012 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 46
Geltung ab 01.08.2015 bis 31.07.2021; FNA: 806-22-1-98 Berufliche Bildung
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§ 8 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.